Stiftungsversammlung, Stiftungsrat und Vorstand
Die Stiftungsversammlung bildet sich aus den Personen, die mindestens 500 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Juristische Personen können der Stiftungsversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt angehören. Auch Gruppen, die gemeinsam einen Stifterbeitrag leisten, sind durch eine autorisierte Person in der Stiftungsversammlung vertreten. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung beträgt grundsätzlich fünf Jahre und verlängert sich pro zusätzlich geleisteter 500 Euro um jeweils fünf Jahre. Personen, die der Stiftung mindestens 5.000 Euro zugewendet haben, gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an. Die Stiftungsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wählt die Mitglieder des Stiftungsrats.
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und wählt den Vorstand der Stiftung – mit Ausnahme des ersten Vorstandes, der durch die Stifterinnen und Stifter anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt worden ist. Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Solange das Stiftungsvermögen den Betrag von 500.000 Euro nicht erreicht hat, sind einzige Organe der Stiftung der Vorstand und die Stiftungsversammlung.